Der Verein führt den Namen "FC Lachendorf 1985 e. V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Lachendorf.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und seinen Gliederungen. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.
Der FC Lachendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhä1tnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Eintrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Mitglied kann jederzeit zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.
Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können
Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren , Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den
Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Pflicht des Mitgliedes ist es, sich an die Satzung des Vereins zu halten.
Darüber hinaus kann jedes aktive Mitglied, zwecks Erhaltung und
Pflege der vom Verein genutzten Sportstätten, sowie zur Durchführung besonderer Veranstaltungen, herangezogen werden.
Die Anzahl der zu leistenden Stunden wird jährlich vom Vorstand mit den Sparten festgelegt
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein kann durch jedes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt,
daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Mitgliederversammlung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so übernimmt ein anderes Mitglied dessen Aufgabe bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit vollendetem
14. Lebensjahr eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, oder auf Antrag eines Mitglieds,
bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuß übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein fünftel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluß eines Mitglieds ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen,
zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand dies erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Nach einer Auflösung des Vereins, die nur mit neun Zehntel der angegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden kann,
sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach einer Auf1ösung des Vereins als auch bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen
fällt an die Gemeinde Lachendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Monatlicher Beitrag (passive Mitglieder) | Monatlicher Beitrag (aktive Mitglieder) | einmalige Eintittsgebühr | |
---|---|---|---|
Kinder und Jugendliche | 2,50 € | 4,00 € | 5,00 € |
Erwachsene | 4,50 € | 6,00 € | 5,00 € |
Familien bzw. Partnerbeitrag | 6,50 € | 8,00 € | 5,00 € |
Name | Kontonummer | Bankleitzahl | Kasse | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
FC Lachendorf | 065503336 | 25750001 | Sparkasse Celle |
IBAN | DE49257500010065503336 |
---|---|
BIC | NOLADE21CEL |
Falls Ihr Fragen habt, Informationen braucht, oder sonstwas wissen wollt,
schickt uns eine